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Zwei Sorten KI-Content: Was die KI-Kennzeichnungspflicht ab dem 2. August verlangt

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Am 2. August 2026 stellt die EU die KI-Kennzeichnungspflicht scharf. Und die Debatte auf LinkedIn & Konsorten darüber läuft in zwei falsche Richtungen zugleich: Die einen rufen, ungeprüfter KI-Content werde jetzt illegal. Die anderen winken ab, das betreffe doch nur Deepfakes. Beide irren.

Artikel 50 der KI-Verordnung ist enger gefasst, als die Alarmisten behaupten — und folgenreicher, als die Abwinker glauben. Er teilt KI-generierte Texte in zwei Sorten: geprüfte und gekennzeichnete. Nur eine davon braucht ein Etikett. Auf welcher Seite Ihre Inhalte landen, entscheidet weder Brüssel noch der Zufall. Das entscheidet Ihr Redaktionsprozess. Deshalb lohnt es sich, die Regel jetzt genau zu lesen. Und zwar bevor sie andere für Sie interpretieren.

Was ab dem 2. August wirklich gilt

Wird ungeprüfter KI-Content verboten? Nein. Verlangt wird in einem klar umrissenen Fall ein Hinweis, dass der Text künstlich erzeugt wurde. Dieser Fall hat vier Bedingungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen (Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung):

Fällt eine der vier Bedingungen weg, greift die Pflicht nicht. Und selbst wenn alle vier greifen, kennt das Gesetz einen Ausweg — den interessantesten Satz der ganzen Regelung: Die Kennzeichnung entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Wie ernst die EU-Kommission diese Prüfung meint, zeigen ihre finalen Leitlinien vom 20. Juli 2026: Gemeint ist eine bewusste inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen durch Personen mit einschlägiger Fachkenntnis, verbunden mit der echten Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Wer nur Rechtschreibung kontrolliert und freigibt, erfüllt die Ausnahme ausdrücklich nicht.

Der Rahmen dahinter ist kein Papiertiger: Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 der KI-Verordnung). Zur Einordnung gehört aber auch: Das ist die Obergrenze des Bußgeldrahmens, keine Regelstrafe. Und wer jetzt auf den Digital Omnibus hofft — die dort beschlossene Schonfrist bis Dezember betrifft allein die technische Markierungspflicht der KI-Anbieter. Für Sie als Veröffentlicher bleibt es beim 2. August. Immerhin: Bereits publizierte Altinhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission regt allerdings an, freiwillig nachzukennzeichnen, wo das möglich ist.

Auch die Aufsicht nimmt Gestalt an. Das deutsche Durchführungsgesetz, das die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde macht, hat am 10. Juli den Bundesrat passiert. Und für alle, die einen praktischen Umsetzungspfad suchen: Den freiwilligen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte haben Kommission und KI-Ausschuss Anfang Juli offiziell als geeignetes Instrument bestätigt. Ein Persilschein ist die Unterzeichnung allerdings nicht.

FRISTEN-ÜBERBLICK 02.08.2026 Offenlegungspflicht für Betreiber gilt (Art. 50 Abs. 4) 02.12.2026 Schonfrist für Anbieter- Markierung endet (Abs. 2) ALTINHALTE keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht prdesk.de · Digital Omnibus: Die Dezember-Frist entlastet Anbieter, keine Veröffentlicher PR DESK
Die Fristenlage nach dem Digital Omnibus — für Veröffentlicher zählt der 2. August.

Google zieht im selben Sommer eine eigene Linie

Fast zeitgleich, und völlig unabhängig von Brüssel, hat sich Google zur Indexierung von KI-Inhalten geäußert. In der aktuellen Folge des Podcasts Search Off the Record (16. Juli 2026) beschreiben John Mueller und Martin Splitt, dokumentiert von Search Engine Roundtable, dass site-weite Qualitätszweifel dazu führen können, dass Seiten zwar entdeckt, aber gar nicht erst gecrawlt oder indexiert werden. Die Trennlinie, die dabei fällt, sollten Sie sich merken: Austauschbarer Massen-Content, den jeder hätte schreiben können, verliert. KI-gestützte Inhalte mit erkennbarem eigenem Wert bestehen.

Ich will hier nichts gleichsetzen. Die EU reguliert Transparenz und will Täuschung verhindern. Google bewertet Nützlichkeit und will sein Suchergebnis schützen.

Zwei Akteure, zwei Motive und zwei verschiedene Maßstäbe. Und doch läuft es für alle, die Content verantworten, im selben Sommer auf dieselbe praktische Konsequenz hinaus: Ungeprüfte, beliebige Masse verliert an beiden Fronten. Der eine Akteur verlangt ein Etikett, der andere verweigert die Sichtbarkeit.

Prüfung ist kein Aufkleber

Hier wird aus der Rechtsfrage eine Prozessfrage. Denn die redaktionelle Ausnahme lässt sich am 1. August um 23 Uhr nicht mehr schnell einbauen. Echte inhaltliche Prüfung mit wirkungsvoller Ablehnungsmacht ist eine Arbeitsweise, die im Produktionsprozess verankert sein muss — mit klaren Prüfschritten, einer benannten verantwortlichen Person und der dokumentierten Entscheidung, dass ein Content-Asset so erscheinen darf. Verlangt ist die Prüfung selbst. Wer sie dokumentiert, kann sie im Zweifel auch belegen.

CONTENT PIPELINES DERSELBE TEXT VERANTWORTUNG: BENANNT GEPRÜFT → KENNZEICHNUNGSFREI KI UNGEPRÜFT → ETIKETT PFLICHT prdesk.de · Art. 50 KI-Verordnung, ab 2. August 2026 PR DESK
Derselbe Text, zwei Ausgänge: Die redaktionelle Prüfung entscheidet über das Etikett.

Das klingt nach Aufwand? Es ist derselbe Aufwand, den seriöse Redaktionen seit jeher treiben. Was der Gesetzgeber hier beschreibt, ist im Kern journalistisches Handwerk: Faktenprüfung, Quellenprüfung, Verantwortungszuweisung. Neu ist allein, dass dieses Handwerk jetzt einen rechtlichen Marktwert bekommt.

Ich lege an dieser Stelle offen, wie dieser Beitrag entstanden ist. Er wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und entworfen, entlang eines dokumentierten Produktionsprozesses: Jede tragende Aussage steht in einem Evidenzprotokoll mit Fundstelle, eine Faktenvalidierungs-Checkliste läuft vor jeder Freigabe, ein zweites KI-System hat die Recherche in einem Audit angegriffen, und die redaktionelle Verantwortung liegt bei mir. Dazu gehört die uneingeschränkte Möglichkeit, jeden Satz zu ändern oder den Text komplett zu verwerfen. Genau die Prüfung, die die Ausnahme verlangt, hat dieser Text durchlaufen. Deshalb trägt er kein Etikett.

Meine Empfehlung: Behandeln Sie die Kennzeichnungspflicht nicht als Compliance-Last. Wer heute einen belastbaren Prüfprozess aufbaut, löst drei Probleme auf einmal — die Rechtsfrage ab August, die Sichtbarkeitsfrage bei Google und die Vertrauensfrage bei den eigenen Lesern.

Wo die Regel noch offen ist

Ein ehrlicher Blick auf die Grenzen: Die Kommissions-Leitlinien liegen seit dem 20. Juli in finaler Fassung vor, ergänzt um einen Fragenkatalog. Den Begriff des öffentlichen Interesses füllen sie mit einer Themenliste, die von Politik über öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz bis zu wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklungen reicht, sofern diese eine öffentliche Debatte tragen können. Ob ein Fachbeitrag die Schwelle erreicht, hängt damit weiter an Gegenstand und Zweck der Veröffentlichung. Ein Produkttext für einen engen Käuferkreis dürfte häufig darunter bleiben. Ein Fachbeitrag zu Regulierung, Gesundheit oder Sicherheit kann sie auch dann erreichen, wenn Absender und Zielgruppe Unternehmen sind. Verbindlich sind die Leitlinien allerdings nicht: Die letztgültige Auslegung der Verordnung liegt beim Europäischen Gerichtshof.

Einen pauschalen B2B-Freibrief gibt es nicht, und wer Ihnen einen verkauft, hat den Verordnungstext entweder nicht gelesen oder überhaupt nicht verstanden. Für die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls gehört ohnehin eine Anwältin oder ein Anwalt an den Tisch. Dieser Beitrag ordnet ein, er berät nicht.

Zwei Sorten, ein Stichtag

Bleibt die Ausgangsfrage: Zu welcher Sorte gehört Ihr KI-Content am 2. August? Das Gesetz gibt darauf keine Antwort, es stellt nur die Weiche. Die Antwort geben Sie — an jedem Text, vor jeder Veröffentlichung, mit einem Prozess, der Prüfung ernst meint. Das Etikett bekommt am Ende der Content, bei dem niemand hingeschaut hat.

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